Insolvenz eines Dualen Systems.Mögliche Fallen in der Vertragsgestaltung mit Auswirkungen im Insolvenzfall
Der Insolvenzfall Duales System
In einem im Februar dieses Jahres auf dieser Seite erschienen Artikel über die Folgen der Insolvenz eines Dualen Systems konnten wir für den Fall des Eintretens eines solchen Ereignisses an die Adresse der betroffenen „Lizenz“-Kunden noch zum größten Teil Entwarnung geben (zumindest für den „ersten“ Moment).
Zwischenzeitlich hat die Wirklichkeit indirekt das erwartete Szenario bestätigt. Das befürchtete Ereignis ist eingetreten. Ein Duales System hat am 19.03.2018 einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt. Dieses auch Sanierung in Eigenverwaltung genannte Verfahren ist ein Sonderfall des allgemeinen Insolvenzverfahrens bei dem das zahlungsunfähige bzw. überschuldete Unternehmen weiterhin unter der Kontrolle der bestehenden Geschäftsführung betrieben wird. Gleichwohl handelt es sich aber auch hier um eine vollwertiges Insolvenzverfahren, welches den Regelungen der Insolvenzordnung unterliegt.
Kündigungsrecht im Insolvenzfall
Dies ist insbesondere in einem Punkt für alle Vertragspartner des betroffenen Dualen Systems von Bedeutung. So wird nämlich auch im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung vom zuständigen Insolvenzgericht ein Insolvenzeröffnungsbeschluss erlassen oder aber mit Beschluss die Eröffnung der Insolvenz mangels Masse abgelehnt. Viele Verträge zwischen Dualen Systemen und ihren Kunden enthalten für den Fall des Eintritts eines dieser Ereignisse Regelungen zur Kündigung oder zur anderweitigen Beendigung des Vertrages. Fraglich ist allerdings, ob die im Vertrag enthaltene Formulierung dem Vertragspartner wirklich ein Kündigungs- bzw. Beendigungsrecht einräumt oder die jeweilige Klausel gemäß § 119 InsO unwirksam ist. Für die Beantwortung der Frage wann und wie für den Kunden oder Lieferanten nun eine Beendigung des Vertrages möglich ist, ergibt sich damit die Notwendigkeit der genauen und sachkundigen Vertragsprüfung für jeden einzelnen Fall. Unabhängig von der Existenz und Wirksamkeit der beschriebenen Klauseln ist der Eintritt der Insolvenz nämlich mitnichten ein Ereignis, welches zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt oder gar eine automatische Beendigung nach sich zieht.
Dabei stellt sich sogleich aber auch die Frage, inwieweit ein Kunde der dualen Beteiligungsdienstleistung sich besserstellt, wenn er aufgrund der Insolvenz seinen Vertrag beendet.
Risiko der Mengenmeldung
Wie schon im Februar-Artikel dargestellt, befindet sich der Kunde eines Dualen Systems in der komfortablen Situation, dass die Leistung der Beteiligung der einzelnen Kundenmengen am Dualen System drei Monate im Voraus mit der jeweiligen Quartalsmengenmeldung begründet wird. In der Gesamtheit der vom Dualen System an die gemeinsame Stelle gemeldeten dualen Lizenzmengen sind die einzelnen Kundenmengen enthalten und gelten damit als beteiligt. Der Kunde leistet mit seinen monatlichen Zahlungen dann jeweils anteilig auf eine schon erbrachte Leistung. Sein Risiko ist damit auf Rückforderungen wegen zu viel gemeldeter Mengen beschränkt.
Diese Risikobetrachtung steht aber unter dem entscheidenden Vorbehalt, dass die Verpackungsmengen des Kunden, der diese mit der Absicht der Erfüllung seiner dualen Beteiligungspflicht an das duale System gemeldet hat, von diesem auch an die Gemeinsame Stelle weitergemeldet werden.
An diesem Punkt im Beratungsgespräch erleben wir immer wieder, dass von Kundenseite und insbesondere seiner Rechtsabteilung jede eigene Verantwortlichkeit von sich gewiesen wird. Es wird mit Recht darauf hingewiesen, dass die Quartalsmeldung des Dualen Systems in keiner Weise vom Kunden bestimmt werden kann. Des Weiteren wird argumentiert, dass der Kunde sich bei einem festgestellten und durch die Aufsichtsbehörden geprüften und kontrollierten Dualen System doch bitte auf die Vertragstreue verlassen können darf und muss. Selbst eine Kontrolle der Weiterleitung seiner Mengen ist äußerst schwierig, da die einzelnen Kundenmengen in einer Gesamtheit weitergemeldet werden und keine einzelnen Kundenbündel gekennzeichnet sind.
Alle diese Einwände sind berechtigt. Fraglich ist allerdings, ob jeder Kunde gleich schützenswert ist. Eine Fragestellung die insbesondere für Behörden bei der Feststellung von Diskrepanzen, zwischen der dualen Kundenmeldung und der diesem Kunden durch den Dualen Dienstleister zugeordneten weitergeleiteten Mengen, von höchsten Interesse ist.
Solche Diskrepanzen fallen üblicherweise dann auf (und dies auch unabhängig von einer Insolvenzlage), wenn die Jahresmengenbestätigung des Dualen Systems nicht den vom Kunden erwarteten Stand entspricht. Die im laufenden Insolvenzverfahren ausgestellten Mengenbescheinigungen sollten unter der Kontrolle des Insolvenzverwalters stehen. Allerdings ist die Stellung des sogenannten Sachwalters im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung deutlich schwächer ausgestaltet. Zwar überwacht auch dieser gem. § 274 II InsO die Geschäftsführung, seiner Zustimmung bedarf es aber nur bei außergewöhnlichen Geschäften (§ 275 InsO) wozu sicher nicht die Erteilung von Mengenbescheinigungen gehört.
Als größtmögliche Diskrepanz wäre auch der Fall anzusehen, dass das Duale System überhaupt keine Mengenbescheinigung für den Kunden ausstellt. Ein solches Szenario ist durchaus dann nicht unwahrscheinlich, wenn das Duale System seinen Betrieb einstellt und der dann geschäftsführende Insolvenzverwalter schlichtweg dazu thematisch nicht in der Lage ist. Möglicherweise auch, weil eben nur ein Teil der Kundenmengen weitergemeldet wurde.
Bewertung dualer Mengenmeldungen bei der Insolvenz eines Dualen Systems
Für den Kunden ist in jeder dieser Situationen immer wieder nur entscheidend, wie sein Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger (als Ersteller der Vollständigkeitserklärung) und die Aufsichtsbehörden seine dualen Mengenmeldungen bewerten. Und zwar insbesondere diejenigen seiner dualen Verpackungsmengen ohne die entsprechende Deckung durch eine Mengenbescheinigung des Dualen Systems.
Im Detail: Verfügt der Kunde über einen „schwachen“ dualen Dienstleistungsvertrag, der dem Dualen System die Möglichkeit einräumt, bei dem vom Kunden gemeldeten Beteiligungsmengen, andere Zuordnungen vorzunehmen, besteht die große Wahrscheinlichkeit, dass die nicht von einer Mengenbescheinigung gedeckten Mengen auch als nicht beteiligt gewertet werden. Soweit das Duale System im Rahmen seiner Berechtigungen aus dem „schwachen“ Vertrag gehandelt hat, müsste der Kunde sich dieses Handeln zurechnen lassen. Da die wenigsten dieser „schwachen“ Dienstleistungsverträge eine Mengenbegrenzung der anderweitigen Zuordnung oder duale Mindestmengen enthalten, liegt die Festlegung des Volumens der Diskrepanz damit im Ermessen des Dualen Systems.
Gegenüber den Behörden mit Berechtigung als schützenswert darstellen, kann sich aber der Kunde, welcher auf Grundlage eines „wasserdichten“ Beteiligungsvertrages Verpackungsmengen ausschließlich zur dualen Beteiligung ordnungsgemäß gemeldet hat. Hier sollte sogar für den Fall einer Nichterlangung der Mengenbescheinigung einer Nachlizenzierung widersprochen werden können. Zumindest dann, wenn der Kunde keine Kenntnis hatte oder haben konnte, dass im laufenden Geschäftsbetrieb seines Dualen Partners zu befürchten war, dass dieser unzureichende Verpackungsmengen an die Gemeinsame Stelle meldet. Dies wäre zum Beispiel dann denkbar, wenn der Kunde von einer extrem niedrigen Quartalsmeldung seine Dualen Systems Kenntnis erlangt.
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